16.9.2019 – „Sie (also die Vermittler) können bei ihren Kunden in Erklärungsnot geraten, sofern sie nicht auf das Kündigungsrecht der Versicherer und auf möglicherweise ähnliche Deckungskonzepte der Lebensversicherer mit Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ausdrücklich hingewiesen haben“.
Wäre es nicht die Pflicht des Produktanbieters, die möglichen Kunden an gut sichtbarer Stelle im Antrag oder den Bedingungen auf der ersten Seite geschwärzt und unterstrichen auf solche gravierenden möglichen Ereignisse aufmerksam zu machen? Natürlich geraten die Vermittler in Erklärungsnot, weil sie auf Seite 112 links unten im Kleingedruckten diese Stelle nicht gefunden haben. Ist das vielleicht so gewollt, der Anbieter verdient und der Vermittler trägt das Risiko?
Und natürlich kann man einen solchen Vertrag im Personenbereich nicht verkaufen und natürlich wird das auch niemand tun. Kein Vermittler geht mangels Besseren arglistig zum Kunden und bietet so einen Murks an. Die Versicherungen gehören in diesem Fall zur Erklärung genötigt!
Thomas Oelmann
zum Artikel: „Invaliditätspolicen: Tickende Zeitbomben”.
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