11.12.2017 – Hier geht es um die grundsätzliche Tatsache, dass es bei einer Krankentagegeld-Versicherung (KTG-Versicherung) um eine Summenversicherung handelt und nicht um eine Schadenversicherung. Das heißt, bei der KTG-Versicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen (§ 192 Absatz 5 VVG).
Die Einordnung als Summenversicherung hat die praktische Bedeutung, dass ein Schaden weder vorausgesetzt wird, noch nachgewiesen werden muss. In der KTG-Versicherung wird im Leistungsfall nicht der konkrete Verdienstausfall geschuldet, sondern nur der versicherte Tagessatz (Summe!). – Im Gegensatz zur Schadenversicherung, bei der sich der Versicherungsgeber zum Ersatz des jeweils entstandenen Schadens verpflichtet.
Marcus Dippold
zum Leserbrief: „Diese Rechtsprechung kippt das Bereicherungsverbot”.
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