6.10.2017 – So wie das Urteil hier beschrieben ist, entspricht es nicht geltendem und zukünftigem Recht. Leider bei Amtsrichtern nicht selten.
Das Datenschutzrecht beinhaltet das Element der Interessenabwägung. Wenn der Inhaber der Kamera (verantwortliche Stelle) darauf achtet, dass die Aufnahmen nicht öffentlich zugänglich sind und nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden, ist dies zulässig. Die Herausgabe einer Sequenz (nicht der Kamera) , um einen Schädiger zu identifizieren, ist im Rahmen der Interessenabwägung zulässig.
Datenschutz soll nicht dazu dienen, Straftaten zu fördern und Schadenersatz zu verhindern. Wichtig ist hierbei, dass der Inhaber der Kamera betroffen ist. Bei einem dritten Betroffenen wird die Abwägung kritischer.
Rainer Stieber
zum Artikel: „Rechtsstreit wegen Filmaufnahmen aus Auto”.
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