23.9.2020 – Das reine Zeitmoment führt nicht dazu, dass die Ausübung eines weiter bestehenden Rechts unzulässig wird. Vielmehr tritt dies nur dann ein, wenn ausnahmsweise besonders gravierende Umstände hinzutreten, die ein Vertrauen darauf begründen, der an sich noch zur Ausübung des Rechts Berechtigte werde dieses nicht mehr ausüben.
So sagt es in seinem Beschluss auch das Oberlandesgericht Dresden. Diese ausnahmsweisen Umstände bestanden im klagegegenständlichen Fall darin, dass die Versicherung – und zwar inklusive der Todesfalleistung – zweimal an eine Bank zur Sicherung von Darlehen abgetreten wurde. Weil sie also für das Darlehen erforderlich war, konnte der Versicherer darauf vertrauen, dass die Lebensversicherung nicht mehr widerrufen wird.
Auch dann aber haben Gerichte schon entschieden, dass das Widerrufsrecht dennoch ausgeübt werden kann, wenn die abgetretene Lebensversicherung nur einen kleinen leicht zu ersetzenden und nicht unbedingt erforderlichen Teil der Darlehenssicherheiten darstellte, so dass ihr Widerruf das Weiterbestehen des Darlehens nicht gefährdet hätte. Womit daher der Versicherer eben doch nicht darauf vertrauen durfte, dass der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung nicht mehr widerruft.
Auch widersprüchliches Verhalten an sich führt nicht dazu, dass die Ausübung eines bestehenden Rechts unzulässig wird. Widersprüchliches Verhalten ist nämlich grundsätzlich erlaubt, wie im Zusammenhang mit dem „ewigen” Widerrufsrecht auch oft gerichtlich festgestellt wurde.
Peter Schramm
zum Artikel: „Lebensversicherung: Rückabwicklung nach 19 Jahren?”.
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