26.10.2017 – Kein Leserbriefschreiber hat apodiktisch behauptet, dass bei eingeschränkten Gesundheitsfragen niemals arglistig getäuscht werden könnte. Umgekehrt ist jedoch die implizite Unterstellung, dass jedes Weglassen vorhandener Erkrankungen gleichsam zwingend mit Arglist gleichzusetzen wäre, ein Trugschluss.
Selbstverständlich werden Gerichte den Einzelfall würdigen und dabei zu unterscheiden wissen zwischen Biometrieanträgen mit umfangreichen vs. deutlich reduzierten Gesundheitsfragen. Der Versicherer gibt die Gesundheitsfragen vor und wird dem Richter gute Gründe liefern müssen, wenn er nach bestimmten schweren Erkrankungen eben nicht gefragt hat.
Ein verständiger Laie wird sich das nicht zurechnen lassen müssen; die Argumentation von Peter Schramm kann allenfalls dazu führen, dass Haftungsrisiko weiter auf den Vermittler abzuwälzen. Was umso bedauerlicher ist, als offenbar auch juristische Urteile zur spontanen Anzeigepflicht auseinanderdriften.
Dr. Daniel Sodenkamp
zum Leserbrief: „Der arglistig Täuschende weiß stets, dass er arglistig täuschen will”.
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