4.5.2018 – In dem Leserbrief vom 5.4.2018 hatte ich geäußert „Makler haben jüngst auch zur Universa Krankenversicherung berichtet, dass diese von ihnen eine Bestätigung des Kunden verlangt, dieser sei vorher nicht von einem Versicherungsberater beraten worden. Sonst könne der Antrag über den Makler nicht angenommen werden.”
Dies ist so nicht ganz korrekt. Vielmehr werden durch Makler eingereichte Anträge nicht abgelehnt, nur weil ein Versicherungsberater auch tätig wird oder der Makler sich darüber nicht vergewissert hat. Die Annahme des über einen Makler eingereichten Antrags wäre also auch bei vom Versicherungsberater bereits beratenen Kunden nicht ausgeschlossen – nur bekommt der Makler dafür ggf. keine Courtage, wenn laut Gesetz bereits eine Durchleitung an den Versicherungsberater erfolgen muss.
Es wäre wegen der Kostenbelastung mit dem Schutz des Versicherungskollektivs auch nicht vereinbar, wenn der Versicherer die Courtage sowohl durchleiten wie auch noch auszahlen müßte.
Dieser Umstand war vielen Maklern wohl noch nicht bekannt, so dass sich ein entsprechender Hinweis durch Versicherer empfahl. So kann jeder Makler selbst vor jeder Tätigkeit sich bei seinem Kunden informieren und entscheiden, ob er das Risiko eingehen will, dafür keine Vergütung zu erhalten. Versicherer sollten im Falle einer bescheinigten Beratung durch Versicherungsberater genau prüfen – und dafür auch eine sichere Grundlage erhalten – ob diese den Anforderungen an eine Courtagedurchleitung genügt.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Makel, der den Abschluss empfehlenswerter Produkte unmöglich macht”.
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