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Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer

23.7.2021 – Wer nach der Freigabe durch den Versicherer mit der Schadenbeseitigung beginnt, trägt das Risiko, später die Schadenhöhe nicht mehr beweisen zu können. Etwa wenn der beschädigte Hausrat entsorgt wurde. Dies nennt man dann Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer.

Weil aber die Freigabe durch den Versicherer diese Beweisvereitelung geradezu provoziert, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 19. September 2012 (5 U 68/12-9) entschieden, dass nach der Freigabe die Pflicht zum Schadensbeweis dem Versicherungsnehmer nicht mehr zumutbar sei. Dies sei Folge der fehlerhaften Information durch den Versicherer.

Weil Versicherer nach VVG zur Beratung verpflichtet sind, wenn Versicherte diese erkennbar benötigen, lag in der nicht weiter erläuterten Freigabe eine Verletzung dieser Beratungspflicht vor. Daher läge darin stattdessen eine Beweisvereitelung durch den Versicherer.

Folge: Der eigentlich dem Versicherungsnehmer obliegende Schadensbeweis war diesem nicht mehr zumutbar. Sonst könne sich jeder Versicherer durch eine fehlerhafte Beratung bei Freigabe seiner Pflicht zur Versicherungsleistung entziehen.

Daher sollten Versicherer bei Kunden von Maklern lediglich die Freigabe erklären und diesem die Beratung überlassen. Wenn der Maklerkunde dann mit der Schadenbeseitigung beginnt, kann sich der dann nicht selbst zur Beratung verpflichtete Versicherer auf dessen Beweisvereitelung berufen und so Leistungen verweigern. Die Maklerhaftung geht mangels beweisbarem Schaden ins Leere.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Versicherungsnehmer benötigen keine Freigabe, sondern Kostenübernahme”.

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E. Daffner - Dem Versicherungsnehmer nützt die Freigabe eines Kostenangebots nichts. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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