Betrifft besonders Versicherer, die ihr Neugeschäft eingestellt haben

29.6.2018 – Kürzungen der Beteiligung an Bewertungsreserven aufgrund des LVRG in ähnlicher Größenordnung von bis zu mehr als 90 Prozent kommen auch bei anderen Versicherern vor. Sie wurden auch in Einzelfällen bereits gerichtlich mit Sachverständigen-Gutachten überprüft.

Eine stärkere Kürzung kann bei Versicherern wie Victoria oder Protektor auftreten, die ihr Neugeschäft eingestellt haben. Dann fehlen nämlich die Bewertungsreserven aus dem Neugeschäft mit geringerem Garantiezins. Somit treffen die geringeren Bewertungsreserven aus den Altverträgen auf eine dort relativ hohe Garantieverzinsung, die nach LVRG damit entsprechend stark durch die Zinszusatzreserve abzusichern ist.

Dies bedingt dann eine weit stärkere Kürzung der Beteiligung an Bewertungsreserven, als wenn noch deutliches Neugeschäft mit geringerem Garantiezins vorhanden wäre, das zu Bewertungsreserven auch beiträgt, diese aber kaum zur Absicherung seines Garantiezinses benötigt.

Dazu kommt, dass Versicherer, die ihr Neugeschäft einstellen, tendenziell bei ihrer Kapitalanlage stärker auf Sicherheit setzen. Durch einen deshalb geringeren Aktienanteil und vermehrt festverzinsliche Papiere fehlen dann aber in größerem Umfang die Bewertungsreserven auf zum Beispiel Aktienanlagen, die von der Kürzung laut LVRG nicht betroffen sind.

Gerade bei Versicherern, die ihr Neugeschäft eingestellt haben, sollte es also nachvollziehbar wegen LVRG zu einer stärkeren Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven als im Branchenschnitt kommen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Kürzung um 95 Prozent ist nicht nachvollziehbar”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
LVRG · Private Krankenversicherung · Rechnungszins · Zinszusatzreserve
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