Beteiligung mit 50 Prozent ist extrem dumm

13.7.2017 – Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) zum ge­setz­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot darf der Hand­lungs­ge­hil­fe (kaufmännische Angestellte) oh­ne Ein­wil­li­gung seines Prinzipals (Arbeitgebers) in dessen Han­dels­zwei­g für ei­ge­ne oder frem­de Rech­nung keine Geschäfte ma­chen.

Dazu zählt auch eine Beteiligung, mit der er wie hier maßgeblichen Einfluss gewinnt. Es ist allerdings extrem dumm, wenn ein Konkurrent eine solche Beteiligung wie hier mit 50 Prozent, mit der dieser Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf ihn gewinnt, zulässt.

Denn gemäß § 61 Absatz 1 HGB gilt: „Ver­letzt der Hand­lungs­ge­hil­fe die ihm nach § 60 ob­lie­gen­de Ver­pflich­tung, so kann der Prin­zi­pal Scha­den­er­satz for­dern; er kann statt des­sen ver­lan­gen, daß der Hand­lungs­ge­hil­fe die für ei­ge­ne Rech­nung ge­mach­ten Geschäfte als für Rech­nung des Prin­zi­pals ein­ge­gan­gen gel­ten las­se und die aus Geschäften für frem­de Rech­nung be­zo­ge­ne Vergütung her­aus­ge­be oder sei­nen An­spruch auf die Vergütung ab­tre­te.”

Das heißt, der Arbeitgeber erhält auf diese Weise selbst die 50 Prozent Gesellschafterbeteiligung und einen maßgeblichen Einfluss auf seinen Konkurrenten sowie 50 Prozent dessen Gewinns. Das wird dieser ganz sicher nicht gewollt haben.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Rausschmiss wegen Firmenbeteiligung”.

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