13.7.2017 – Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot darf der Handlungsgehilfe (kaufmännische Angestellte) ohne Einwilligung seines Prinzipals (Arbeitgebers) in dessen Handelszweig für eigene oder fremde Rechnung keine Geschäfte machen.
Dazu zählt auch eine Beteiligung, mit der er wie hier maßgeblichen Einfluss gewinnt. Es ist allerdings extrem dumm, wenn ein Konkurrent eine solche Beteiligung wie hier mit 50 Prozent, mit der dieser Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf ihn gewinnt, zulässt.
Denn gemäß § 61 Absatz 1 HGB gilt: „Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadenersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.”
Das heißt, der Arbeitgeber erhält auf diese Weise selbst die 50 Prozent Gesellschafterbeteiligung und einen maßgeblichen Einfluss auf seinen Konkurrenten sowie 50 Prozent dessen Gewinns. Das wird dieser ganz sicher nicht gewollt haben.
Peter Schramm
zum Artikel: „Rausschmiss wegen Firmenbeteiligung”.
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