Bestmögliche Rettungslösung für die Versicherten

13.11.2019 – Es handelt sich hier indes um ein Rettungsverfahren. Die Aufsichtsbehörde setzt hier doch das im Versicherungsaufsichts-Gesetz vorgesehene normale Verfahren um, wie ein Lebensversicherer oder eine Pensionskasse vor der Insolvenz gerettet wird. In der Insolvenz nämlich würden alle Verträge einfach beendet und jeder Versicherungsnehmer bekäme eine Quote aus der Insolvenzmasse.

Die Gläubiger von Nachrangdarlehen könnten am Ende ganz leer ausgehen. Dies alles läge in der Hand eines Insolvenzverwalters.

So werden aber geordnet unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht nur die Leistungs-Verpflichtungen herabgesetzt und an das noch vorhandene Kapital angepasst. Die so reduzierten Verträge sind dann wieder erfüllbar und werden weiter geführt.

Auch die Nachranggläubiger verlieren dann nicht unbedingt schlagartig wie gegebenenfalls in der Insolvenz ihr gesamtes Kapital – ganz schadlos werden sie jedoch wohl nicht bleiben. Das ist Nachranggläubigern aber bekannt, weil Nachrangdarlehen Eigenkapital ersetzen und sie dafür auch etwas höhere Zinsen bei höherem Risiko erhalten.

Die verordnete Einstellung des Neugeschäfts betrifft nur Neukunden, die nun keine mehr werden und damit naturgemäß auch keinen Schaden haben. Ohne Neugeschäft kann die Pensionskasse aber auch Personal- und andere Kosten einsparen zugunsten der Finanzierbarkeit der Bestandsverträge. Es handelt sich also den Umständen entsprechend bei einer solchen aufsichtsrechtlichen Maßnahme um eine bestmögliche Rettungslösung für die Versicherten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Steuerberater-Versicherung ist nicht mehr zu retten”.

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