21.3.2005 – Eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht wegen sinkenden Einkommens gibt es nicht.
Die Befreiung nach § 8 SGB V gibt es nur, wenn sich die Jahresentgeltgrenze erhöht, man also bei gleichem Einkommen von der Pflichtgrenze „überholt" wird.
Die Ruhensvereinbarung kann bei einigen Gesellschaften drei Jahre, also sechsunddreißig Monate gelten.
Die beste Lösung für vorübergehende Versicherungspflicht, nämlich ein Optionstarif mit Leistung und integrierter Anwartschaft, wie sie von der Barmenia angeboten wird, wird gar nicht erwähnt.
Uwe Burda
zum Artikel: „Was tun mit der PKV bei Sabbatical?”
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.