19.9.2024 – Transparenz kann indes ein hoher Wert sein, der Berichtspflichten und Mehraufwand rechtfertigen kann, auch wenn sie keinen wirtschaftlichen Nutzen bringen und sonst für anderes verfügbare Ressourcen binden.
So nimmt etwa der Vorstand der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. auch ganz ohne Zwang wegen alleine der besseren Transparenz statt nur einer Rechnungslegung und Berichten nach BGB eine solche für Vereine gar nicht geforderte nach Handelsgesetzbuch vor. Das führte dann dazu, dass etwa wegen der erst Anfang 2024 eingerichteten, aber für Berufsvereinigungen gemäß § 18 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) seit 2006 erforderlichen Beschwerdestelle für Mitglieder (§ 13 AGG) die Erforderlichkeit einer Rückstellung etwa für Schadenersatzansprüche wegen eventueller Benachteiligung von Mitgliedern geprüft werden musste.
Dies erzeugte für Berufsvereinigungen, die keine Rechnungslegung nach HGB wollen, eigentlich unnötigen erheblichen Mehraufwand durch Beauftragung einer spezialisierten Anwaltskanzlei sowie bei den Vorständen und Rechnungsprüfern und für den Bericht an die Mitglieder. Nachvollziehbar stellten diese fest, dass durch diese letztlich freiwillige HGB-Rechnungslegung Ressourcen in erheblichem Aufwand von eigentlich sinnvollerer fachlicher Arbeit abgezogen werden.
Bessere Transparenz als hohes Gut kann aber solchen auch freiwilligen Aufwand rechtfertigen. Durch einfachen Verzicht auf freiwillige HGB-Rechnungslegung wäre er ja auch leicht vermeidbar.
Peter Schramm
zum Artikel: „Börsen-Aus für die DFV Deutsche Familienversicherung”.
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