Berechnungsgrundlagen werden zur Überprüfung offengelegt

19.2.2018 – Bereits mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 (1 BvR 2203/98) hat das Bundesverfassungs-Gericht entschieden, dass das Geheimhaltungsinteresse eines privaten Krankenversicherers nicht der vollständigen gerichtlichen Überprüfung von Beitragsanpassungen bei Klage des Versicherungsnehmers entgegensteht.

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Es sei bei „der nunmehr zu treffenden Entscheidung [...] das Interesse des Beschwerdeführers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse der beklagten Krankenversicherung an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen.

Von Verfassung wegen darf aber eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungs-Interessen der beklagten Versicherung gänzlich versagt werden [...] Die Zivilgerichte haben zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherung an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG [...] Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht.”

Bei zahlreichen Klagen haben Krankenversicherer seitdem ihre Berechnungsgrundlagen zur Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen offengelegt. Auch der Kläger kann davon ein Exemplar erhalten, wenn er zum Beispiel diese oder das Gerichtsgutachten durch einen Privatgutachter überprüfen will. Das Gericht wird gegebenenfalls die Beteiligten zur Geheimhaltung verpflichten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Aktuarieller Zins erstmals PKV-weit unter 3,5 Prozent”.

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Berufsunfähigkeit · Private Krankenversicherung
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