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Bei Wechsel des Arbeitgebers erlischt die Befreiung der Kassenpflicht

21.3.2005 – In der Ausführung zu diesem Artikel vom 21.03.05 wird behauptet, dass ein Versicherter, der die letzten fünf Jahre privat versichert war, beantragen kann, dass er von der Kassenpflicht befreit wird.

Diese Befreiung aber lebenslang gelte! Dies ist schlicht und ergreifend falsch. Ein Leserbriefschreiber behauptet indes sogar, dass es eine Befreiungspflicht nach § 8 SGBV bei sinkendem Einkommen nicht gibt.Vollkommen falsch!

In der Tat lässt sich aus dem reinen Gesetzestext nicht konkret festlegen, wann und für wen eine solche Befreiung gilt. Es gibt jedoch Kommentierungen gerade zum SGBV, die sich auf Rechtsprechung u.ä. aufbauen.

Danach ist eine Befreiung durchaus bei niedrigerem Einkommen möglich. Die Dauer der Befreiung ist nicht lebenslang; sondern sie bezieht sich nur auf das zu dieser Zeit geltende Arbeitsverhältnis.

Wechselt der Arbeitnehmer in ein anderes Arbeitsverhältnis, so erlischt auch der Befreiungstatbestand. Eine solche Befreiung zu beantragen ist sinnvoll bei Arbeitnehmern, die vorübergehend beim gleichen AG einen Teilzeitjob annehmen.

Bei Ärzten im Praktikum sind sie ebenfalls anzuwenden, da für dieses Klientel äußerst günstige private Kranken-Versicherungstarife am Markt sind.

Wenn man den § 8 richtig anwendet, dann ist er in der Regel vorteilhaft für den Versicherten.

Winfried Dechene

bonnifaz@web.de

zum Artikel: „Was tun mit der PKV bei Sabbatical“?

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