11.7.2018 – Ich kann aus dem Artikel und dem Urteil selbst nicht nachvollziehen, inwieweit hier dem BSG oder auch dem Arbeitgeber unsoziales Verhalten vorgeworfen werden kann.
Bei Schließungen von Niederlassungen geht nichts ohne einen Interessenausgleich und/oder Sozialplan. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in einem Unternehmen mit mehreren 100 Niederlassungen keinen Betriebsrat gibt und gehe deswegen davon aus, dass die betriebsbedingte Kündigung mit einer entsprechenden Abfindung verbunden war. Wenn der klagende Arbeitnehmer einen Wechsel in eine andere Niederlassung abgelehnt hat, bleibt dem Unternehmen wohl nur die betriebsbedingte Kündigung.
Hat dieser Arbeitnehmer sich deswegen gegen einen Ortswechsel entschieden, weil er zusätzlich zur Abfindung auf die Rente ohne Abzüge spekuliert hat, hat das Gericht nicht unsozial entschieden, sondern genau das gemacht, was man erwarten darf. Es hat der missbräuchlichen Nutzung dieser Rentenregelung einen Riegel vorgeschoben.
Rainer Weckbacher
zum Leserbrief: „Sind die Richter am Sozialgericht nun auch Verfassungsrichter?”.
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