Bei Leistungskürzungen würden wir von der Vermittlung Abstand nehmen

31.10.2018 – Ich sehe die Möglichkeiten der Sanktionen gegen die Versicherungs-Nehmer mit Blick auf die Versicherungs-Bedingungen der Unternehmen, die wir regelmäßig bedienen, ebenso wie der Verfasser des Leserbriefs Herr Saßmannshausen.

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Dadurch werden auch die Interessen der vertragstreuen und sorgfältigen Kunden geschützt. Sollte wirklich ein Versicherer Leistungskürzungen in seinen Bedingungen festschreiben, würden wir zur Vermeidung unkalkulierbarer Risiken für unsere Kunden von der Vermittlung Abstand nehmen.

Leider erfahren wir wohl nicht, wer der Versicherer ist, der deswegen vor Gericht gezogen ist. Das wäre aber interessant und aussagekräftiger für den oder die Versicherer als zweifelhafte Zufriedenheitsstudien von privaten Fernsehsendern oder Printmedien für Nichtfachleute.

Persönlich vermute ich, dass das Urteil des LG vor dem OLG keinen Bestand haben wird und wünsche mir, dass das VersicherungsJournal auch darüber berichten wird.

Andreas Reissaus

reissaus@gmx.de

zum Leserbrief: „Es kommt höchstens eine rückwirkende Beitragserhöhung in Frage”.

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