19.4.2004 – Meiner Information nach hat die Leibrente, die ab 2005 als Sonderausgabe abgezogen werden darf noch folgende Voraussetzungen: „Rente ab Alter sechzig, Absicherung der Hinterbliebenen (beschränkter Personenkreis) in Form einer Hinterbliebenenrente. Keine weiteren Auszahlungsansprüche!“
Ansprüche auf Leistungen dürfen nicht vererblich, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Da bei fast allen Rentenversicherungen bei Tod der versicherten Person während der Aufschubdauer eine Kapitalzahlung erfolgt und bei Ablauf der Versicherung fast immer ein Kapitalwahlrecht besteht, haben die von Ihnen genannten Zahlen keinen Bezug zu der vom Gesetzentwurf angestrebten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung.
Claudia Schäfer
zum Artikel: „Wer die meisten Leibrenten verkauft”.
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.