Bei Abzug der Leibrente als Sonderausgabe sind mehrere Faktoren zu beachten

19.4.2004 – Meiner Information nach hat die Leibrente, die ab 2005 als Sonderausgabe abgezogen werden darf noch folgende Voraussetzungen: „Rente ab Alter sechzig, Absicherung der Hinterbliebenen (beschränkter Personenkreis) in Form einer Hinterbliebenenrente. Keine weiteren Auszahlungsansprüche!“

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Ansprüche auf Leistungen dürfen nicht vererblich, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Da bei fast allen Rentenversicherungen bei Tod der versicherten Person während der Aufschubdauer eine Kapitalzahlung erfolgt und bei Ablauf der Versicherung fast immer ein Kapitalwahlrecht besteht, haben die von Ihnen genannten Zahlen keinen Bezug zu der vom Gesetzentwurf angestrebten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung.

Claudia Schäfer

claudia.schaefer@allianz.de

zum Artikel: „Wer die meisten Leibrenten verkauft”.

 

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Gesundheitsreform · Hinterbliebenenversorgung · Marktforschung · Rente · Senioren
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