7.8.2024 – Solange bei Jugendlichen mit bestandener Führerscheinprüfung nicht der Vorsatz im Straßenverkehr in der BU-Absicherung mitversichert ist (auch im weiteren lebenslangen Straßenverkehr unverzichtbar), haben die Tester unter Beweis gestellt, dass sie von BU-Bedingungen und der daraus resultierenden Haftungsfolgen für Versicherungsmakler über keine Fachkenntnis verfügen.
Tritt ein solcher BU-Fall ein und der Geschädigte schaltet einen BU-Spezialanwalt ein, so kann die Versicheurngsmaklerin beziehungsweise der Versicherungsmakler schon mal seinen Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherer informieren.
Die gebundenen Einfirmenvertreter interessiert diese wichtige Bedingungsklausel nicht. Sie haben ja nur das anzubieten, was ihnen die von ihnen vertretene Gesellschaft vorschreibt. Das ist leider so.
Übrigens zum Test: Von den aufgeführten Gesellschaften verfügt nur die LV 1871 über den Einschluss der Klausel „Vorsatz im Straßenverkehr”. Dazu Alte Leipziger, Stuttgarter und die Helvetia.
Gerhard Göddecke
zum Artikel: „Diese BU-Versicherer empfehlen Verbraucher besonders gerne weiter”.
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