20.8.2018 – Das Geschäftsmodell von Gonetto war bis zum Inkraftreten der neuen Regelungen der Gewerbeordnung sicher zulässig. Das neue Recht regelt eindeutig, dass keine Vergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewährt werden dürfen. Dies schließt die Bestandspflege oder Folgecourtage ein. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Vermittlungsbegriff ausdrücklich um Betreuung und Unterstützung im Schadenfall erweitert wurde.
In der Gewerbeordnung taucht der Begriff Neugeschäft oder Abschluss nicht auf. Wir haben in den Beratungen zum Gesetz deutlich auf diese Konsequenzen hingewiesen. Leider haben zahlreiche Berufsverbände dies nicht erkannt.
Trotzdem verstößt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) mit ihrem Vorgehen, mal wieder, gegen geltendes Recht. Die Gewerbeaufsicht liegt bei den IHK und den Ländern. Die Bafin versucht hier wieder, durch die sogenannte mittelbare Aufsicht, über den gegebenen Gesetzesrahmen hinaus, tätig zu werden.
Die Bafin wäre gut beraten, sich an ihren gesetzlichen Rahmen zu halten. Solange die zuständige Gewerbeaufsicht nicht tätig wird, weil sie das Verhalten als rechtskonform ansieht, ist dies von der Bafin zu akzeptieren. Versicherer in Rahmen von Rundschreiben anzuhalten, von dem Makler kein Geschäft anzunehmen, ist durch die Gesetzesübertretung der Bafin Nötigung. Der Grundsatz des gesetzeskonformen Verhaltens sollte gerade von einer Aufsichtsbehörde vorgelebt werden.
Rainer Stieber
zum Artikel: „Streit um Provisionsabgabeverbot eskaliert”.
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