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Auskunft nach § 15 DSGV kann verweigert werden

6.4.2022 – Ein Anspruch auf Datenauskunft nach § 15 DSGV besteht indes nach solchen Fällen gar nicht, wo der Kunde damit Erkenntnisse für vermeintliche andere Rechtsansprüche etwa auf Schadenersatz zu gewinnen sucht.

So sagt das Landgericht Krefeld im Urteil vom 6. Oktober 2021 (2 O 448/20): „Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf § 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer jedoch für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt [...]

Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. [...] Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO [...]

Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt die Klagepartei vorliegend [...] Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar.”

Wenn also belegbar ga nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geprüft, sondern mit den Informationen Prozesse geführt werden sollen, kann die Auskunft nach § 15 DSGV verweigert werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Gesundes Mandatsverhältnis kommt ohne Regelkonglomerat aus”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Datenschutz · Private Krankenversicherung · Schadenersatz
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