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Aus Verbraucherschutzsicht leicht nachvollziehbar

9.6.2021 – Aus Verbraucherschutzsicht ist dies doch leicht nachvollziehbar. Die Effektivkosten sind nur aussagefähig, wenn der Vertrag planmäßig bis zum Ende läuft.

Der Verbraucherschutz drängt aber darauf, dass der Verbraucher auch beurteilen können soll, wie er sich bei einer vorzeitigen Kündigung, Herabsetzung oder Beitragsfreistellung stellt. Denn das kommt überwiegend vor.

Dazu aber verlangen die Verbraucherschützer eben Angaben dazu, wie sich die Kosten auf die Laufzeit verteilen. Weil bereits zu Beginn höhere Kosten anfallen, die auch eine gute Wertentwicklung der Sparanteile oft ins Negative bringen. Wenn man aber deshalb die Angabe der Effektivkosten für nicht aussagefähig hält, dann darf sich niemand wundern, wenn solche Angaben schlicht ignoriert werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Mangelnde Transparenz bei den Testern”.

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Private Krankenversicherung · Verbraucherschutz
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