„Auge und Ohr”-Rechtsprechung betrifft Vertreter

5.9.2019 – Die „Auge und Ohr”-Rechtsprechung bezieht sich auf den gebundenen Vermittler, der „Auge und Ohr” seiner Gesellschaft ist. Genau hierin liegt einer der Unterschiede zum Makler.

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Karl-Heinz Küpper

khk@partner-assekuranz.de

zum Leserbrief: „Ähnliche Ärgernisse und Unzufriedenheit bei Versicherungsmaklern”.

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