Aufteilung der Prämie braucht eine Schätz-Basis

19.2.2021 – Das Urteil des FG Düsseldorf führt aus: „Wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG kann der berufliche Anteil jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn

a) die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt oder wenn

b) sich der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen anhand von Unterlagen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen leicht und einwandfrei von den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung trennen lässt.”

Zu dem Anteil berufsbedingter Unfälle und Krankheiten an der Gesamtprämie hat der Kläger indes nichts ausgeführt. Im Gegenteil sogar argumentiert, das Risiko der Sportunfähigkeit sei auch durch außerberuflich veranlasste Krankheiten wie selbst nur Erkältungen stark erhöht.

Der Bundesfinanzhof lässt eine Aufteilung der Prämie in beruflichen und privaten Anteil etwa bei Unfallversicherungen durchaus zu, wenn es dazu eine Schätz-Basis gibt. Für eine solche hat hier aber jeder Ansatz gefehlt. Wie bei der Loss of License-Versicherung könnten also private Ursachen weit überwiegen, und nicht etwa dort die beim Fliegen verusachten Unfälle und Krankheiten.

Würde etwa durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen des Versicherers, Zeugen-Anhörung des mit Leistungsbearbeitung oder Kalkulation befassten Aktuars und durch gerichtliches Sachverständigengutachten als Beweismittel der beruflich veranlasste Anteil geschätzt werden können, hätte die bisherige Rechtsprechung folgerichtig auch hier gegriffen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Alles ist im Fluss, auch die Rechtsprechung”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Einkommensteuer · Private Krankenversicherung
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