27.11.2019 – Auch dies bestätigt, dass die Aufsichtsbehörde bei den in Schieflagen von Pensionskassen oder Lebensversicherern verordneten Maßnahmen mit Schließung des Neugeschäfts und Reduzierung der Leistungszusagen an die Versicherten mit Augenmaß vorgeht. Zusammen mit den erzielten Kostenersparnissen durch Einsparung nicht mehr benötigten Personals wird wie hier bei beiden Pensionskassen anschließend gerade noch ein kleiner Gewinn erzielt.
Aufsichtsrechtliches Ziel ist eben nicht, wieder große Gewinne zu erzielen, weder für Aktionäre noch sonst wen, sondern nur das sichere Überleben, um die reduzierten Ansprüche der Versicherten künftig wieder zu gewährleisten. Auch diejenigen, die nun keine Neukunden mehr werden, sind woanders jetzt sicher besser aufgehoben.
Arbeitgeber müssen für die reduzierten Leistungen dennoch aufgrund arbeitsrechtlicher Versorgungszusage einstehen. Nur bei deren Insolvenz tragen diese die Versicherten selbst. Außer der Gesetzgeber verwirklicht Ideen, auch Zusagen über Pensionskassen ebenso wie bereits Direktzusagen und solche über auch kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen in die Beitragspflicht an den Pensionssicherungs-Verein einzubeziehen.
Das wäre nur scheinbar bei den Arbeitgebern ein Nachteil der Pensionskassen gegenüber der Direktversicherung der Lebensversicherer. Denn auch diese kann bei Schieflagen selbst bei Übertragung an Protektor noch zu gegebenenfalls auf fünf Prozent begrenzten Leistungsreduzierungen führen, für die Arbeitgeber dann einstehen müssen.
Peter Schramm
zum Artikel: „Caritas und Kölner Pensionskasse auf dem Weg der Besserung”.
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