Aufsichtsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung

16.10.2019 – Es ist gar nicht möglich, alle betroffenen Riester-Kunden wegen der „Doppelbelastung” mit Abschlusskosten rückwirkend zu entschädigen. Denn viele Verträge bestehen ja nicht mehr und auch die Adressen der Kunden sind dann oft nicht mehr bekannt.

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Nur diejenigen zu entschädigen, die der Versicherer noch auffinden kann, wäre indes ein Verstoß gegen den aufsichtsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser bleibt nur gewahrt, wenn niemand entschädigt wird, der nicht von sich aus sich mit einer entsprechenden Forderung an den Versicherer wendet. Genau deshalb wird hier so verfahren – schließlich möchte kein Versicherer noch den weiteren Fehler begehen und gegen aufsichtsrechtliche Grundsätze der Gleichbehandlung verstoßen.

Aus dem gleichen Grund wurde vor rund zehn Jahren bereits wegen der Urteile des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert bei bereits gekündigten Lebensversicherungen verfahren. Nur wer sich deshalb an den Versicherer gewendet hat, erhielt eine Nachzahlung.

Trotz Berichterstattung in Medien oder beim Verbraucherschutz inklusive Musterschreiben zum Download waren es am Ende nur etwa ein Prozent der Kunden, die eine Nachzahlung verlangten. Das Ergebnis mag man aus Sicht von Aufsicht und Versicherern bedauern – ich kenne Fälle, wo auch Vorstände in vergleichbaren Fällen intensiv alle Möglichkeiten geprüft und genutzt haben, Kunden unter Wahrung der Gleichbehandlung etwa über die Medien auf ihre Ansprüche hinzuweisen, bevor sie verjähren, mit geringem Erfolg.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Keine doppelten Abschlusskosten bei Riester-Renten mehr”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung · Riester · Verbraucherschutz
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