25.7.2018 – Dieses Urteil reiht sich in eine Vielzahl von ähnlichen Fällen ein, über die das VersicherungsJournal in den letzten Jahren berichtet hat. Demnach ist die Aufsichtspflicht von Eltern eben keine Dauerüberwachungs- oder gar Anleinpflicht der Kinder. Das sollte doch mittlerweile auch ein (dieser) Gebäudeversicherer wissen oder sich in der eigenen Haftpflichtabteilung mal dazu schlau machen und bei so einem Fall nicht auch noch in Berufung gehen wollen.
Allerdings können sich alle Eltern aber auch hochwertig haftpflichtversichern (Klausel zum Verzicht auf die Prüfung der Aufsichtspflicht-Verletzung bei deliktunfähigen Personen oder zumindest Kindern), um zumindest die eigene Möglichkeit der Schadenregulierung zu schaffen. Ob man das als Vater oder Mutter dann immer will, lässt sich von Fall zu Fall entscheiden.
Andreas Reissaus
zum Artikel: „Von der Haftung aufsichtspflichtiger Eltern”.
Matthias Borchelt - Allzu oft wurde gegen die Eltern entschieden. mehr ...
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