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Auch Honorarberater können quersubventionieren

2.12.2021 – Wer zur Riesterrente für knapp 100 Euro Provision vom Versicherer bei vielen Jahren Stornohaftung berät, der kann dies doch auch für das gleiche Honorar ganz ohne Stornohaftung.

Und er wird ja sicher auch andere Verträge vermitteln, die ihm mehr Honorar einbringen, womit ihm eine vergleichbare Quersubventionierung wie vom Versicherer durch die Provision erzwungen möglich ist. Wobei doch kein Versicherer den kapitalstarken Sparer in die „Solidargemeinschaft” der Normal-Provisionszahler zwingen kann.

Wer Provisionen als „Großsparer” als zu hoch empfindet, hat heute schon genug Möglichkeiten, sich einer „Solidargemeinschaft” der vom Versicherer provisionierten Verträge zu entziehen – und dies geschieht auch. Provision vom Versicherer als Mittel zur „zwangsweisen” Einbeziehung der „Groß-Sparer” in ein sozusagen sozialverträgliches solidarisches Umlageverfahren ist eine Illusion.

Hoffen kann man nur auf die Kunden, die zu denkfaul sind, oder ahnungslos, oder vielleicht aus idealistischen Gründen gerne sich mit den Wert des Zeitaufwandes deutlich übersteigenden Provisionen belasten lassen. Oder die keinen Termin mehr bei einem überlasteten Honorarberater finden und wegen Zeitdruck zum Feilschen so wenig Zeit zu haben meinen wie Brian beim Barthändler, während die Römer ihm schon auf den Fersen sind.

Einer gewissen Quersubventionierung steht indes auch bei Honorarberatung nichts entgegen. Auch beim Versicherungsberater – der bekommt nichts für nur ein Angebot seiner Leistung.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Das klingt zu schön, um wahr zu sein”.

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