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Auch gleich noch vor der Auszahlung widerrufbar

23.10.2019 – Ein widerrufliches Bezugsrecht – egal, ob geändert oder von Beginn an so bestehend – hätte die Erbin oder deren gesetzliche Vertreterin auch gleich noch vor der Auszahlung widerrufen können und die Versicherungsleistung damit insgesamt erhalten. Dazu muss man aber schneller sein, denn mit Annahme der Leistung durch den Begünstigten ist es dafür zunächst zu spät.

Aber auch dann haben die Erben oft eine gute Chance, das Geld noch vom Versicherer zu bekommen, wonach der Begünstigte es an den Versicherer zurückzahlen muss. Denn zahlreiche – anders als hier – von Mitte 1994 bis 2007 abgeschlossene Verträge sind wegen unzureichender Widerrufsbelehrung immer noch im Ganzen von Beginn an widerruflich. Dieser Widerruf kann auch noch durch die Erben erfolgen.

Dann wird der Vertrag ganz vernichtet und mit ihm alle vertraglichen Bestimmungen inklusive auch erteilter Bezugsrechte, die dann auch ins Leere gehen. Der Versicherer kann die an jemand anderen als den Versicherungsnehmer oder dessen Erben ausgezahlte Leistung dann nicht mit dem bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungs-Anspruch auf Rückzahlung aller Beiträge zuzüglich. Nutzungen, abzüglich Risikokosten saldieren.

Auch eine große für Versicherer tätige Kanzlei weist darauf hin, dass bei Widerruf die Leistung beim ab Beginn aufzuhebenden Vertrag gar nicht möglich gewesen wäre. Weshalb der vom jetzigen Inhaber des Rückabwicklungs-Anspruchs abweichende damalige Leistungsempfänger die Leistung verzinst an den Versicherer zurückzuzahlen habe.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Geändertes Bezugsrecht: Lebensversicherer stellt Rückforderung”.

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