Auch die Folgen unsachgemäßen Heimwerkens sind versichert

18.4.2019 – Der Gebäudeeigentümer hat die Versiegelung des Fliesendurchgangs der Duscharmaturen nicht verroten lassen und sie ist auch nicht auf andere Weise defekt geworden. Vielmehr hat er schlicht auf eine Versiegelung gänzlich verzichtet.

Viele Heimwerker wissen um solche technischen Details nicht – damit besteht natürlich auch kein Anlass, hier irgendetwas nachträglich zu kontrollieren und instandzusetzen. Schäden sind dann vorprogrammiert und werden riskiert – man muss ja nicht gleich als Exponat in der Pathologisch-anatomischen Sammlung von Doktor Jellineks Elektropathogischem Museum im Wiener Narrenturm enden.

Lediglich wenn das Verhalten grob fahrlässig wäre, könnte der Versicherer die Leistung angemessen herabsetzen. Indes stellt das OLG Naumburg hierzu fest: „Für ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Schadensentstehung, welches zu einer Reduzierung der Entschädigungsleistung hätte führen können, ist nichts dargetan noch sonst etwas ersichtlich.”

Warum auch? Heimwerken ist erlaubt und der Heimwerker findet hier in seinem Eigenheim ein breites Betätigungsfeld und in örtlichen Baumärkten ein entsprechendes Angebot inklusive Bastelanleitungen, mit dem er teure Handwerkerlöhne für Fachleute und hohe Materialpreise des Fachhandels sparen kann, um schöner zu wohnen.

Wenn dann die Folgen nicht versichert wären, weil Heimwerken ohne Fachkenntnisse etwa als grob fahrlässig beurteilt würde, wäre der Versicherungsschutz doch sehr ausgehöhlt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Sorgfaltspflicht der Gebäudeeigentümer wird ad absurdum geführt”.

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