Arbeitgeber wünschen nicht immer eine größere bAV-Verbreitung

9.3.2018 – Selbstverständlich haftet der Arbeitgeber, wenn er eine Falschberatung verschuldet hat, auch wenn er sie durch einen externen Berater als Erfüllungsgehilfen durchführen lässt. Der Arbeitgeber ist aber auch nicht zur Beratung verpflichtet, wie gerichtlich geklärt wurde, nicht einmal dazu, auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) hinzuweisen.

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Ich kenne Agenten, die von einem Versicherer den Auftrag erhielten, einen Arbeitnehmer in der bAV zu beraten, und dies glatt abgelehnt haben, weil sie nur Versicherungsnehmer beraten, also hier den Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber lehnen die bAV grundsätzlich ab, sogar als Direktversicherung – es gab sogar schon Klagen gegen ihre Verpflichtung, die vom Bundesverfassungs-Gericht zurückgewiesen wurden.

Rentenberater berichteten mir, dass sie auf Rechnung von Arbeitgebern Personal beraten, das sich für eine bAV interessiert, mit regelmäßig dem Ergebnis, dass diese davon Abstand nehmen und gegebenenfalls privat vorsorgen, nicht selten auch mit einem Zuschuss durch den Arbeitgeber.

Die Prämisse, dass Arbeitgeber sich eine größere Verbreitung der bAV in ihrem Betrieb stets wünschen, entbehrt also wohl schon der Basis. Wenn aber in Einzelfällen doch, steht nichts der Lösung entgegen, dass der Arbeitgeber das Honorar für die Beratung seines Personals zahlt. Er kann es aber auch bei einem Aushang am Schwarzen Brett belassen und bereitgehaltenen Formularen in der Personalabteilung oder interessierten Gewerkschaften in aus Mitgliedsbeiträgen finanzierten Veranstaltungen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Rohrkrepierer Nahles-Rente: Vermittler sehen schwarz”.

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