Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Arztes

10.6.2022 – Da bleibt dem geschädigten Patienten wohl nur der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Arztes. Und die Hoffnung, dass es nicht zu langjährigen Prozessen um einen offensichtlichen Fehler des Arztes kommt!

Die genannte Ausschlussklausel basiert wohl auf der offensichtlich optimistischen Annahme, dass Ärzte immer fehlerfrei arbeiten und der Patient der Behandlung zugestimmt hat. Den Körperschaden erleidet der Patient freiwillig – somit ohne Schutz der Unfallversicherung!

Volker Arians

volker.arians@t-online.de

zum Artikel: „Unfallversicherung: Keine Leistung nach verunglückter Behandlung”.

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe