10.6.2022 – Da bleibt dem geschädigten Patienten wohl nur der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Arztes. Und die Hoffnung, dass es nicht zu langjährigen Prozessen um einen offensichtlichen Fehler des Arztes kommt!
Die genannte Ausschlussklausel basiert wohl auf der offensichtlich optimistischen Annahme, dass Ärzte immer fehlerfrei arbeiten und der Patient der Behandlung zugestimmt hat. Den Körperschaden erleidet der Patient freiwillig – somit ohne Schutz der Unfallversicherung!
Volker Arians
zum Artikel: „Unfallversicherung: Keine Leistung nach verunglückter Behandlung”.
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