22.6.2020 – Am Ende spart der Kunde doch. Als Wahlleistungen gelten: Die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer und die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung).
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistet bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern, die dem Krankenhaus-Entgeltgesetz (KHEntgG) unterliegen. In diesen Krankenhäusern werden auch Wahlleistungen angeboten, welche über den Tarif „WKplus“ erstattungsfähig sind. Differenzkosten bei Wahl einer anderen Klinik fallen in der Regel nicht an, außer die GKV übernimmt entgegenkommend die Behandlung in einer Privatklinik und sagt in Höhe des öffentlichen Krankenhauses, welches dem KHEntgG unterliegt, zu.
Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle nicht um den Regelfall. Daher sind die Ausnahmefälle und Differenzkosten auch nicht im Tarif aufgeführt.
Innovative Verfahren („Hightech-Medizin”) werden im Rahmen der GOÄ auch über den Tarif „WKplus“ erstattet. Die Inanspruchnahme der innovativen Verfahren ist aber nicht abhängig vom Abschluss einer Honorarvereinbarung (Abrechnung über die Regelhöchstsätze). Nach Tarifabschnitt III Absatz 6.6 verzichtet die Debeka bei Behandlung in gemischten Krankenanstalten auf die vorherige schriftliche Zusage. Insofern ist die Aussage des Maklers nicht korrekt.
Andre Hörning
zum Leserbrief: „Am Ende spart der Kunde hier an der falschen Stelle”.
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