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Als Sondervergütung dem guten Zweck widmen

20.11.2020 – § 48b VAG bezieht sich nur auf Sondervergütungen an Versicherungsnehmer, versicherte Personen oder Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag. Ohne Weiteres kann also ein Vermittler solche Sondervergütungen an andere Einrichtungen oder Personen zahlen, etwa an gemeinnützige und andere Vereine und Organisationen.

Ein Makler kann demgemäß versprechen, für jeden abgeschlossenen Vertrag eines Mitglieds oder Förderers jeder Art eines Fußball-, Tennis-, Hundesport- oder sonstigen Sportvereins, einer Tierschutz- oder Wohlfahrtsorganisation, Kirche und sonstigen religiösen oder weltanschaulichen Bewegung, des Roten Kreuz, von Unicef oder auch politischen Parteien und anderen Sondervergütungen zu zahlen.

Dies als Geschäftsmodell bietet dann zudem noch den Vorteil, über werbliche Hinweise durch solche Organisationen zusätzliche Kunden zu gewinnen, die durch ihre Prämienzahlung für Versicherungen indirekt auch die von ihnen für wichtig gehaltenen Zwecke fördern wollen.

Dies kann sogar recht anschaulich dargestellt werden: Für jede über den Makler abgeschlossene Versicherung werden ein Baum gepflanzt, zehn Quadratmeter Regenwald geschützt oder ein Kind in Afrika ein Jahr vor Hunger bewahrt oder gegen Masern geimpft. Bestätigt durch ein „Zertikat” über die gute Tat.

Mal davon abgesehen, dass dies dem Versicherungs-Aufsichtsrecht standhält: Welcher Versicherer und welche Versicherungsaufsicht würde sich diesem guten Zweck denn ausdrücklich entgegenstellen wollen?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Gonetto scheitert mit Provisionsabgabe vor Gericht”.

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