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Als Makler sollte man Rechte und Pflichten kennen!

1.8.2002 – Das bloße Negieren einer Aussage mit Worten wie "entspricht nicht dem in Deutschland geltenden Recht" bringt uns bestimmt nicht weiter. Die derzeit von der überwiegenden Anzahl der Versicherer verfolgte Praxis in punkto Courtagevereinbarung ist jedenfalls allein aufgrund der ständigen Wiederholung noch lange kein geltendes Recht.

Auch nicht Handelsbrauch oder gar Gewohnheitsrecht. Es mag dahingestellt bleiben, wie vieler Widersprüche es bedarf, um einen behaupteten Handelsbrauch zu kippen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Brauch oder Gewohnheitsrecht keine Anerkennung in unserer Rechtsordnung finden, wenn er oder es nicht mit dem Gesetz im Einklang steht.

Dazu hätte es einer Gesetzeslücke bedurft, die durch ständige Übung unter Anerkennung aller beteiligten Kreise und im Einklang mit dem bestehenden Maklerrecht ausgefüllt worden wäre. Spätestens seit dem Sachwalter-Urteil des BGH wissen wir aber, in wessen Lager der Makler zu stehen hat.

Vor diesem Hintergrund kann ein Versicherer nicht einfach in seiner Courtagevereinbarung eine irgendwie geartete sogenannte Bestandspflegeprovision zusagen, damit der Makler Versicherungskunden in seinem Sinne berät.

Nach meinem Empfinden ist dies ein eklatanter Vertragsbruch gegenüber dem Maklerkunden. Die Unabhängigkeit des Maklers ist gesetzlich garantiert. Darüber sollte sich jeder Berufskollege bewusst sein, bevor er seine Unterschrift unter eine Zusage über Bestandspflegeprovisionen, Bonifikationen oder Wettbewerbe setzt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte 1994 weitaus weniger Anlass gehabt, den Maklerstatus zu verneinen. Wenn nun Herr Siebenhaar diese Praxis angreift, dann wüsste ich wirklich nicht, warum seine Argumente und die der zitierten Autoren nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.

Man muss kein Jurist sein, um zu wissen, dass man nicht Diener zweier Herren sein kann. Wenn man sich die Mühe macht und die zitierten Fundstellen unter Zuhilfenahme einschlägiger Kommentare nachliest, dann ist dies logisch nachvollziehbar im Gegensatz zu der bloßen Behauptung "entspricht nicht geltendem Recht".

Auch den Ausführungen zur Unteilbarkeit der Courtage und der Vermittlungstätigkeit kann ich nur voll und ganz zustimmen. Es mag durchaus sein, dass sich gerade jüngere Kollegen dadurch frustriert fühlen. Wenn man aber als Neuling eine Tätigkeit als Versicherungsmakler aufnimmt, dann sollte man auch seine Rechte und Pflichten kennen, damit es hinterher kein böses Erwachen gibt.

Geschadet hat es jedenfalls noch nie, Entwicklungen und Diskussionen im eigenen Beruf zu verfolgen. Wer hier die Augen zu Gunsten von Schönwetterreden verschließt, der muss erst durch Erfahrungen schlau werden. Und die können ganz schön bitter sein.

Yörn Grabowski

asscograbowski@compuserve.de

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bestandskunden · Kundengewinnung · Leads · Maklercourtage · Marketing · Versicherungsmakler · Zielgruppe
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