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Allianz kann nicht selbst beurteilen, was versichert sein soll

21.9.2022 – Dagegen LandgerichtG Meiningen, Urteil vom 19. November 2008, Az.: 3 O 803/08: „2. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Schneedruck allein die Belastung eines Körpers durch den auf ihm ruhenden Schnee. Dementsprechend ist Schneedruck nach § 7 BEW 2001 definiert als die „Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen“. [...] Sogenannte Dachlawinen gehören nicht zu den versicherten Elementarereignissen [...]

3. Im vorliegenden Fall könnten die Schäden daher allenfalls durch Schneedruck im Rechtssinne entstanden sein, wenn die Schneemassen in Bewegung geraten sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gleitvorgang nicht kontinuierlich verlaufen ist, sondern von Phasen des Stillstandes unterbrochen war und die Schäden während eines solchen Stillstandes eingetreten sind. Insofern trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast; eine Unaufklärbarkeit (wie hier) geht zu seinen [...]“

Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Meiningen hatte seinerzeit die Allianz Versicherung ihre Regulierungspraxis zulasten der Versicherungsnehmer geändert. Ob sie jetzt ihre Regulierungspraxis wieder ändern wird? Schon interessant, dass die Allianz nicht selbst beurteilen kann, was versichert sein soll.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Schneedruck oder Dachlawine?”.

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Berufsunfähigkeit · Elementarschaden
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