Alles nur Theorie

20.12.2018 – Der Weiterbildungspflicht wird es genauso gehen, wie der Erstinformationspflicht gemäß § 11 VersVermV. Sie wird von einem sehr großen Teil der Versicherungsvermittler – insbesondere von Banken und Sparkassen – nicht erfüllt werden und eine auch nur annähernd angemessene Überprüfung wird nicht stattfinden.

Diese Aussage basiert auf jahrelangen Erfahrungswerten und kann zwar bestritten, aber nicht mit Gegenbeweis entkräftet werden. Sie ist nicht mehr als ein Papiertiger.

Reinhard Durchholz

rd@main-assekuranz.com

zum Artikel: „Doppelter Qualifikationsanspruch: Neue VersVermV in Kraft”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Versicherungsvermittler · VersVermV · Weiterbildungspflicht
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