Aktuelle Inflationserwartungen bei den Krankheitskosten sollten bereits einfließen

31.5.2022 – Die Inflation sollte durchaus schon bei den derzeit durchzuführenden Kalkulationen für die ab 2023 wirksam werdenden Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) eine Auswirkung haben – nicht erst 2024.

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Zwar mag im zunächst maßgeblichen Schadenverlauf der letzten drei Jahre 2019 bis 2021 in den anzupassenden Tarifen noch kein erhöhter Schadentrend erkennbar sein, auch nicht wegen Corona. Wenn aber zum Kalkulationszeitpunkt in diesen Monaten 2022 bereits eine erhöhte Inflation auch im Bereich der Krankheitskosten vom Stand 2019 bis 2021 auf Ende 2023 absehbar oder bereits heute schon erkennbar ist, muss sie auch für die Hochrechnung der letzten Schadenerfahrungen auf 2023 eingerechnet werden.

Es kann in 2022 nicht einfach ein bereits als unvorsichtig einzuschätzender früherer Schadentrend der vergangenen Jahre unverändert weitere zwei Jahre bis zum maßgeblichen Beitragsanpassungsjahr 2023 fortgeschrieben werden. Vielmehr verlangt die prospektive Kalkulation auch hinsichtlich des angesetzten Schadentrends eine vorsichtige, also ausreichend höhere Prognose für den künftig inflationsbedingt höheren Schadentrend.

Die Beitragsanpassungen bereits für 2023 sollten daher in der PKV bereits durch aktuelle Inflationserwartungen bei den Krankheitskosten beeinflusst sein. Dies auch, weil laut § 155 Absatz 3 VAG eine spätere Anpassung insoweit nicht erfolgen darf, als die vorherige Kalkulation unzureichend war und ein gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „DAV: Corona kein Ablehnungsgrund bei Kranken- und Lebensversicherern”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Aktuar · Coronavirus · Inflation · Private Krankenversicherung · Versicherungsaufsichtsgesetz
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