Abweichendes Vorgehen steht dem Sachbearbeiter nicht zu

16.3.2020 – Ein abhängig Beschäftigter muss sich doch nicht schämen, wenn er – auch entgegen seiner persönlichen Überzeugung, seinem Gewissen oder seinem Gerechtigkeitsempfinden den klaren Anweisungen seines Arbeitgebers folgt.

Soll er etwa entgegen Arbeitsanweisungen handeln und eine Abmahnung oder gar Schadenersatz-Forderungen riskieren? Oder kündigen und als Arbeitsloser uns allen später auf der Tasche liegen, mit einem entsprechenden Zeugnis seines früheren Arbeitgebers?

Arbeitgeber und Vorgesetzte müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Untergebenen klare Arbeitsanweisungen befolgen und nicht etwa aus Mitleid und anderen Gründen diese unterlaufen. Bei solch einfach schon automatisch mit einfachster Künstlicher Intelligenz zu berechnenden Fristen wie hier würde das zudem vermutlich ein ausdrückliches Eingreifen gegen die automatischen Abläufe erfordern, um den Computer zu überlisten.

Da die Krankenkasse die Entscheidung sowohl im Widerspruchsverfahren wie später in der Klageerwiderung bestätigt hat, wäre ein abweichendes Vorgehen des Sachbearbeiters sehr fragwürdig, weil er sich über die Einschätzung seiner Vorgesetzen hinwegsetzen würde, was ihm als einfachem Arbeitnehmer in keiner Weise zukommt.

Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es misst der Frage der Fristberechnung bei weiterer Arbeitsunfähigkeit weiterhin grundsätzliche Bedeutung bei – es sei ungeklärt, ob die Frist doch wie von der Krankenkasse ermittelt zu berechnen sei.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Übermotivierter Sachbearbeiter sollte sich schämen”.

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