7.2.2019 – Lieber Herr Ledel, ich gebe Ihnen recht, dass die Begründung nicht unbedingt glücklich gewählt ist. In der Sache jedoch haben die Richter nicht unrecht.
Der „Mitzieheffekt” stellt dabei nur einen weniger gewichtigen Grund dar, von größerer Relevanz ist der Einfluss des Abrollgeräuschs der Reifen. Abgesehen von Fahrzeugen mit großem Verbrennungs-Motor überwiegen diese nämlich schon ab einer relativ geringen Geschwindigkeit – laut Wikipedia bei Fahrzeugen neuerer Bauart gerade mal 25 Stundenkilometer. Und dieser nicht unbedingt offensichtliche Umstand ist der Grund, aus dem der eigene Ermessensspielraum bei der Auslegung von Verkehrsregeln eher gering sein sollte.
Schließlich scheint das Reifenabrollgeräusch als Faktor der Lärmentstehung bislang noch nicht in die Diskussion mit eingeflossen zu sein.
Bernhard Brändle
zum Leserbrief: „Fehlurteil, das die Würde des Menschen antastet”.
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