Abkehrwille ist oft auch dem Arbeitgeber zuzurechnen

12.8.2019 – Nach dieser berechtigten Niederlage des Arbeitgebers bleibt nur zu hoffen, dass der Arbeitnehmer ein ordentliches Abschlusszeugnis erhalten hat und nicht wieder vors Arbeitsgericht ziehen muss. Man kann über ein solch trotziges und kindisches Verhalten eines Arbeitgebers, der Verantwortung tragen sollte, nur den Kopf schütteln.

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Ein Abkehrwille hat im Übrigen in aller Regel firmeninterne Gründe, denen man als Arbeitgeber vorbeugen kann. Und in aller Regel gibt es auch lange vorher entsprechende Signale seitens des Arbeitnehmers, so dass ein Abkehrwille oft auch dem Verschulden des Arbeitgebers zuzurechnen ist.

Gute Arbeitgeber erkennen das und versuchen gute Mitarbeiter zu halten. Wenn sie das nicht tun, ist das nicht die Schuld des Arbeitnehmers. Das Gericht wusste dies zu würdigen.

Nicola Kerler

kerlerversmakler@t-online.de

zum Artikel: „Chef und Mitarbeiter wetteifern um Kündigungsfrist”.

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Arbeitsrecht · Mitarbeiter
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