12.11.2025 – Das Landesarbeitsgericht Hamm sprach dem Mitarbeiter eines Metallbetriebs 15.000 Euro Schadenersatz zu, da der Arbeitgeber im Betrieb rund um die Uhr Videoaufzeichnungen vornahm – auch im Pausenraum. Das sei unverhältnismäßig und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, hoben die Richter hervor.
Ein metallverarbeitender Betrieb stellt tonnenschwere Stahlblöcke her und umfasst ein rund 33.000 Quadratmeter großes Gelände mit einer 15.000 Quadratmeter großen Halle. In dieser befinden sich die Produktionsflächen, ein Lager, zwei Büros sowie Pausen- und Umkleideräume. Während der Schichten arbeiten dort meist neun bis zehn Beschäftigte.
Insgesamt sind auf dem Firmengelände 34 Videokameras installiert, die teils rund um die Uhr aufzeichnen und die Aufnahmen mindestens 48 Stunden speichern. Sie erfassen Produktionshalle, Lager, Durchgangsbereiche und Büros. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Kameras liefern HD-Bilder, die live eingesehen werden können. An allen Zugängen wird auf die Überwachung hingewiesen.
Der Arbeitgeber begründet die Videoüberwachung mit dem Schutz seines Eigentums sowie der Sicherung des Produktionsprozesses. Durch die Kameras solle insbesondere der Diebstahl von Werkzeugen und Materialvorräten verhindert und aufgeklärt werden.
Zudem diene die Überwachung dem Schutz vor unbefugtem Betreten des nicht eingefriedeten Betriebsgeländes und der Aufklärung möglicher Beschädigungen an Maschinen und Anlagen und der Arbeitssicherheit, um bei Unfällen schnell eingreifen zu können.
Ein Produktionsmitarbeiter war seit 2020 bei dem Unternehmen beschäftigt. Dabei hatte er im Arbeitsvertrag auch einer Klausel zugestimmt, die Videoüberwachung im bestimmten Umfang gestattet. In § 14 des Vertrages hieß es:
„Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“
Bereits vor dem Arbeitsgericht Dortmund hatte der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber geklagt, weil er die Videoüberwachung als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ansah. Der Streit wurde im November 2023 durch einen Vergleich beendet. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Mann Auskunft über die im Betrieb installierten Kameras zu erteilen – insbesondere zu deren Betriebszeiten, Aufnahmen und Speicherdauer.
Nachdem der Arbeitgeber diese Auskunft erteilt hatte, focht der Beschäftigte sie mit einem anwaltlichen Schreiben an. Darin bemängelte er, die Angaben seien inhaltlich falsch und unzureichend. Außerdem rechtfertigten die angegebenen Zwecke den Umfang der Überwachung nicht. Dies führte zum aktuellen Rechtsstreit, der nun vom Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz verhandelt wurde.
Kurz darauf kündigte das Unternehmen den Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Gründen. Auch hiergegen wehrte sich der Mann, da er vermutete, dass ihn die Firma aufgrund seiner Klage loswerden wolle. Dieser Rechtsstreit wurde ebenfalls mit einem Vergleich beigelegt, so dass der Mann seit Ende September 2024 nicht mehr in dem Unternehmen tätig ist.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Unterlassung der Videoüberwachung und -aufzeichnung, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Auskunft über die bei der Beklagten gespeicherten Daten. Er trägt vor, die permanente Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt und setze die Arbeitnehmer einem ständigen Anpassungsdruck aus.
Immer wieder habe der Geschäftsführer telefonisch nachgefragt, was Mitarbeiter im Pausenraum täten oder weshalb sie sich dort länger als fünf Minuten aufhielten. Auch die Kameras in den Büroräumen seien funktionsfähig und lieferten scharfe Aufnahmen, auf denen Gesichter und Mimik durch Heranzoomen gut erkennbar seien.
Die tägliche achtstündige Überwachung stelle einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Der Kläger leide seit Monaten unter Leistungsdruck und wisse nicht, wann und von wem er beobachtet werde oder wer Zugriff auf die gespeicherten Aufnahmen habe.
Das Landesarbeitsgericht Hamm folgte in weiten Teilen der Rechtsauffassung der Vorinstanz und sprach dem Produktionsarbeiter mit Urteil vom 28. Mai 2025 (18 SLa 959/24) ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu. Der Arbeitgeber habe sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die übermäßige Kameraüberwachung in erheblicher, rechtswidriger und schuldhafter Weise verletzt.
Rechtlich stützt sich der Anspruch – so das Gericht – auf mehrere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten am Arbeitsplatz dienen:
Die Videoüberwachung griff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und auf das eigene Bild ein, so erklärt das Gericht weiter. Ein solcher Eingriff sei nur rechtmäßig, wenn er datenschutzrechtlich zulässig ist. Maßgeblich sind hier die DSGVO und das BDSG.
Nach Auffassung des Gerichts war die nahezu flächendeckende Videoüberwachung im Betrieb unverhältnismäßig. Die Begründung der Arbeitgeberin, die Maßnahme diene der Verhinderung von Straftaten wie Diebstahl oder der Manipulation an Maschinen, reichte nicht aus. Belege für entsprechende Vorfälle oder konkrete Verdachtsmomente konnte das Unternehmen nicht vorlegen.
Nach § 26 Absatz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann verarbeitet werden, wenn es konkrete, dokumentierte Anhaltspunkte für einen Straftatverdacht gibt, die Verarbeitung zur Aufklärung erforderlich ist und die Interessen der Beschäftigten nicht überwiegen.
Aus demselben Grund konnte sich das Unternehmen auch nicht auf die Ausnahmeregelung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO berufen, die eine Datenverarbeitung bei berechtigten Interessen erlaubt. Nach Auffassung des Gerichts wäre eine gezielte Überwachung der Ein- und Außenbereiche als Sicherheitsmaßnahme ausreichend gewesen, um Diebstählen und unbefugtem Zutritt vorzubeugen.
Eine behauptete Manipulation von Maschinen durch Mitarbeiter, die eine weitergehende Überwachung möglicherweise gerechtfertigt hätte, konnte der Metallbetrieb nicht nachweisen.
Ebensowenig konnte sich die Firma darauf berufen, dass der Mitarbeiter der breitflächigen Überwachung DSGVO-konform zugestimmt hätte, als er den Arbeitsvertrag unterschrieb.
Es fehlt schon an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung. In dieser Situation konnte der Mitarbeiter der Überwachung nicht wirklich zustimmen, da eine Ablehnung den Abschluss des Arbeitsvertrages gefährdet hätte. Die Einwilligung war deshalb nicht freiwillig und damit rechtlich unwirksam.
Zugunsten des Arbeitgebers sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Videoüberwachung offen stattfand und nicht heimlich, führt das Gericht weiter aus. Zudem konnte der Mitarbeiter nicht nachweisen, dass die Überwachung zu disziplinarischen Maßnahmen gegen ihn geführt hätte. Ob solche Maßnahmen bei anderen Beschäftigten erfolgt seien, sei für seine Rechtsposition unerheblich.
Die Frage, ob der Mann Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung habe, blieb offen, da der Arbeiter bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und daher keine Wiederholungsgefahr besteht.
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