Zusammenstoß mit Autotür

21.12.2017 (€) – Wer an geparkten Fahrzeugen vorbeifährt, muss gewährleisten, dass ein geringfügiges Öffnen der Türen der parkenden Autos noch gefahrlos möglich ist. Das gilt zumindest dann, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich in den geparkten Fahrzeugen keine Personen aufhalten, so das Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 12. September 2017 (13 S 69/17).

„Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist“, heißt es in § 14 Absatz 1 StVO. Gegen diese Vorschrift hatte die Beklagte nach Ansicht der Klägerin verstoßen.

Ausreichender Abstand

Die Klägerin war mit ihrem Personenkraftwagen auf einer sieben Meter breiten Straße unterwegs, als die Beklagte die Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs öffnete. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen der Tür und dem Auto der Klägerin.

Die Beklagte behauptete, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil die Klägerin zu dicht an den geparkten Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Diese trug vor, einen Abstand von knapp einem Meter eingehalten zu haben.

Das wurde auch von einem vom Gericht befragten Sachverständigen bestätigt, der von einem Abstand von 85 bis 90 Zentimeter ausging. Die Richter bescheinigten der Klägerin daher, einen angesichts der Straßenbreite ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten zu haben.

Kein feststehendes Maß

Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, müsse zwar nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung im Sinne von § 1 Absatz 2 StVO einen ausreichenden Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit dieses Abstandes gebe es jedoch kein feststehendes Maß. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Der Abstand müsse allerdings grundsätzlich so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Türen der parkenden Fahrzeuge gefahrlos möglich sei. Das gelte zumindest dann, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar sei, dass sich in den geparkten Fahrzeugen keine Personen befinden.

„Wie groß der Abstand zu sein hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge ankommt“, so das Gericht in der Begründung seines Beschlusses.

Plötzlich und rücksichtslos

In dem entschiedenen Fall sei die Beklagte allein für den Unfall verantwortlich. Sie habe die Fahrertür plötzlich und rücksichtslos geöffnet, obwohl sie das Fahrzeug der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einem Schulterblick problemlos hätte wahrnehmen können.

Das Verschulden der Beklagten wiege daher so schwer, dass dahinter ein möglicherweise geringfügiges Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktrete.

Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 2009 entschieden, dass dann, wenn beim Ein- und Aussteigen aus einem Auto andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung des Ein- beziehungsweise Aussteigenden spricht (VersicherungsJournal 5.11.2009).

Diesen Anscheinsbeweis konnte die Beklagte nach Ansicht des Saarbrücker Landgerichts in dem verhandelten Fall nicht entkräften.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Schlagwörter zu diesem Artikel
Weitere Artikel der Ausgabe vom 21.12.2017
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren