21.3.2025 – Das Bundesarbeitsministerium verlängert das Kompass-Förderprogramm für Soloselbstständige, das Weiterbildungen mit bis zu 4.500 Euro bezuschusst. Das Antragsverfahren ist anspruchsvoll, und für Versicherungsvermittler gibt es einen Haken: Pflichtveranstaltungen werden nicht gefördert.
Die Bundesregierung verlängert ihr sogenanntes Kompass-Förderprogramm, das im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) vergeben wird. Dies teilt das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der Presse mit.
Demnach können die zuständigen Anlaufstellen noch bis zum 29. Februar 2028 sogenannte Qualifizierungsschecks für Solo-Selbstständige ausstellen. Ein Qualifizierungsscheck ermöglicht die Erstattung von bis zu 90 Prozent der Kosten einer Weiterbildung bis zu einem Betrag von maximal 4.500 Euro. Das Programm trat im Juli 2023 in Kraft.
Ein zentrales Ziel des EU-Programms ist die Förderung von Beschäftigung und Qualifikation am Arbeitsmarkt. Es unterstützt daher auch Projekte, die darauf abzielen, Menschen zu qualifizieren sowie Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern.
„Sofern die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, sind die Solo-Selbstständigen in der Auswahl der Weiterbildung frei und wählen mit Unterstützung ihrer Anlaufstelle die passende Qualifizierung und den geeigneten Anbieter“, heißt es im Pressetext.
Möglich seien etwa branchen- oder berufsspezifische Fortbildungen oder Kurse, in denen methodisches Wissen sowie digitale oder betriebswirtschaftliche Kompetenzen vermittelt werden. Die Weiterbildungen müssen eine Mindestdauer von 20 Stunden aufweisen, um förderfähig zu sein.
Interessierte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Förderung zu erhalten. Sie müssen
Es gibt weder eine zeitliche Begrenzung der Selbstständigkeit noch eine Altersbeschränkung.
Mögliche Nachweisunterlagen sind: Einkommensteuerbescheid, Gewerbeanmeldung, Registerauszug, Beitragsbescheid Krankenkasse/Künstlersozialkasse, Gesellschaftsvertrag, Arbeitsvertrag oder Bestätigung durch Dritte, zum Beispiel das Steuerbüro.
Weiterführende Informationen sind auf der Webseite des Förderprogramms zu finden, darunter Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).
Unter den nicht förderfähigen Weiterbildungen werden in den Fördergrundsätzen (PDF, 310 KB) „Pflichtqualifizierungen oder vorgeschriebene Weiterbildungsschulungen“ genannt. Auch Produktschulungen sind ausgeschlossen.
Demnach werden Veranstaltungen im Rahmen der Weiterbildungspflicht (VersicherungsJournal 20.12.2018) nicht anerkannt. Eine Presseanfrage beim zuständigen Bundesministerium, ob darüberhinausgehende Weiterbildungen – also solche, die den vorgeschriebenen Stundenumfang überschreiten – förderfähig sind, blieb bis zum Redaktionsschluss unbeantwortet.
Wer die Förderung erhalten will, muss sich zunächst im Förderportal Z-EU-S des Bundes anmelden, das derzeit durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) betreut wird.
Hat man sich dort registriert und alle geforderten Daten hinterlassen, muss man im Förderportal eine sogenannte Kompass-Anlaufstelle auswählen und an diese eine Interessenbekundung schicken. Eine Liste der Anlaufstellen ist auf der Webseite der Bundesregierung herunterladbar (PDF, 208 KB).
Aktuell sind im Dokument 31 Anlaufstellen gelistet, die regional sehr unterschiedlich verteilt sind. Während es in Berlin mehrere Adressen gibt, ist zum Beispiel für Schleswig-Holstein ein einziger Kontakt ausgewiesen: die Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Pinneberg mbH, die sich in der 14.000-Seelen-Gemeinde Tornesch im Umkreis von Hamburg befindet.
Nun müssen sich die Interessierten in Bewegung setzen. Denn um die Förderung in Anspruch zu nehmen, ist ein Beratungsgespräch erforderlich, das gegebenenfalls auch Folgegespräche beinhalten kann. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, ob die Gespräche auch digital erfolgen können oder ausschließlich vor Ort geführt werden.
Dabei füllt die Anlaufstelle ein Beratungsprotokoll aus und gibt darin Qualifizierungsempfehlungen ab, die sie wiederum gemeinsam mit dem Selbstständigen in der digitalen Interessenbekundung ergänzt. Nun hat der Förderwillige die Option, eine den Empfehlungen entsprechende Weiterbildung auszuwählen.
Diese Weiterbildung muss dann wiederum vom Antragsteller in der Interessenbekundung eingetragen und das so ausgefüllte Dokument an die Anlaufstelle zurückgegeben werden. Die Stelle prüft die Unterlagen und stellt einen digitalen Qualifizierungscheck aus. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten in Anspruch zu nehmen.
Die Weiterbildung müssen die Antragsteller zunächst selbst zahlen. Für die anteilige Rückerstattung müssen sie digital im Förderportal einen weiteren sogenannten Vorhabenantrag ausfüllen und diesen bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Behörden prüfen diesen Antrag und erstatten dann die Kosten anteilig zurück.
Das Bundesministerium wertet es als Erfolg, das bisher 2.500 Fördergutscheine bewilligt worden. „Die Nachfrage nach dem Programm ist hoch, die Resonanz positiv“, heißt es hierzu im Pressetext.
Zum Vergleich: Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren im Jahr 2022 rund 1,8 Millionen Soloselbstständige in Deutschland tätig.
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