17.3.2023 – Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 16. Dezember 2022 entschieden (IV R 21/19).
Der Entscheidung lag der Fall eines Unternehmens zugrunde, das seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zugesichert hatte. Für die daraus resultierenden Verpflichtungen hatte es Pensionsrückstellungen gebildet.
Die Details der Versorgungszusage waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Demnach ergab sich die Höhe des Anspruchs aus Versorgungsbausteinen. Die wiederum waren aus einer sogenannten „Transformationstabelle“ abzuleiten. Die Vereinbarung sah außerdem vor, dass es im Belieben des Unternehmens stand, die Tabelle jederzeit einseitig ersetzen zu können.
Das sollte sich als steuerschädlich erweisen. Denn wegen dieses Vorbehalts war das Finanzamt nicht dazu bereit, die Pensionsrückstellungen steuermindernd anzuerkennen.
Zu Recht entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Er wies die Klage der Firma gegen die Entscheidung der Finanzbehörde als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des BFH ist eine steuermindernde Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur dann zulässig, „wenn ein Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet“.
In dem entschiedenen Fall habe sich die Klägerin jedoch ein uneingeschränktes Widerrufsrecht vorbehalten. Dessen arbeitsrechtliche Gültigkeit beziehungsweise Reichweite sei jedoch zweifelhaft oder zumindest ungeklärt.
Der Vorbehalt sei auch keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag bezüglich der Höhe einer Pensionszusage ausgeschlossen sei. Das Finanzamt habe daher zu Recht entschieden, dass das Unternehmen die Pensionsrückstellungen nicht steuermindernd geltend machen kann.
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