28.1.2021 – Gegen einen Mann, der seinen Wagen auf einem frei zugänglichen Privatparkplatz abgestellt hatte, wurde eine Vertragsstrafe samt Inkassogebühr verhängt. Dagegen wehrte sich der Autofahrer vor Gericht. (Bild: Pixabay CC0)
Der Beklagte hatte seinen Personenkraftwagen auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufzentrums abgestellt. Auf dem Gelände wurde durch mehrere nicht zu übersehende Schilder darauf hingewiesen, dass die Höchstparkdauer eine Stunde betrug.
Die Parkzeit musste durch die „gut lesbare Anbringung“ einer Parkscheibe dokumentiert werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 15 Euro fällig.
Weil ein Kontrolleur an dem Fahrzeug des Beklagten keine Parkscheibe vorfand, verlangte der Parkplatzbetreiber von ihm, eine Vertragsstrafe zuzüglich einer Inkassogebühr in Höhe von 54 Euro zu zahlen.
Der Beklagte war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Er behauptete, die Parkscheibe von außen gut sichtbar in den Kofferraum seines Autos gelegt zu haben. Das müsse reichen. Er weigerte sich daher, die Vertragsstrafe zu zahlen.
Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt der Autofahrer eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts ist unter „von außen gut lesbar“ im Sinne von § 13 Absatz 2 Nummer 2 StVO zu verstehen, dass die Anbringung einer Parkscheibe entweder hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums oder an einer der Seitenscheiben zu erfolgen hat. Diese Regelung sei auch auf Privatparkplätze anzuwenden, auf denen das Auslegen einer Parkscheibe verlangt wird.
Selbst wenn es stimmen sollte, dass der Beklagte die Parkscheibe von außen sichtbar im Kofferraum seines Fahrzeugs angebracht hat, sei sie für einen Kontrolleur mit Gewissheit nur erheblich eingeschränkt wahrnehmbar gewesen. Eine solche Anbringung habe wenigstens nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprochen.
Unabhängig davon sei der Beklagte den Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben. Er wurde daher dazu verurteilt, die Vertragsstrafe zu zahlen.
Die von dem Kläger geforderten Inkassokosten muss der Beklagte hingegen nicht zahlen. Deren Erstattungsfähigkeit sei in der Rechtsprechung stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Schuldner für Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros einzustehen habe, sei bisher noch nicht abschließend geklärt.
Auch nach Ansicht des Amtsgerichts Lüdinghausen ist eine Parkscheibe in einem Auto so anzubringen, dass sie von Kontrolleuren ohne größere Mühen abgelesen werden kann. Eine Anbringung hinter der Frontscheibe sei jedoch nicht zwingend erforderlich (VersicherungsJournal 2.6.2015).
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