24.7.2008 – Der Service des VersicherungsJournals wird fortgeführt. Alle zwei Wochen beantwortet Rechtsanwalt Dr. Ernst Jürgen Hoffmann Fragen von Leserinnen und Lesern zum Vertriebsrecht.
Dr. Hoffmann steht heute für Leserinnen und Leser des VersicherungsJournals als Ratgeber eine Stunde lang ab 15 Uhr zur Verfügung. Er ist zu erreichen unter Telefon 04102/7777880.
Ein aktueller Fall: Ein Leser, der anonym bleiben möchte, ist Makler nach § 34c und § 34d GewO (Gewerbeordnung). Er ist bereits im Vermittlerregister eingetragen und möchte mit einem Kollegen, der keine Gewerbeerlaubnis besitzt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen.
Das Maklergeschäft soll künftig gemeinsam über das neue Unternehmen abgewickelt werden. Braucht die GbR daher eine eigenständige Erlaubnis, reicht diese aus oder muss sich der Mitgründer ebenfalls registrieren lassen?
Rechtsexperte Dr. Hoffmann rät: Bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) muss jeder vermittelnde Gesellschafter über eine eigene Genehmigung nach § 34c beziehungsweise 34d GewO verfügen, den Sachkundenachweis erbringen und bei der zuständigen IHK ins Vermittlerregister eingetragen werden.
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann auf die Gesellschaft abgeschlossen werden, wobei dann die Gesellschafter mitversichert sind. Bei juristischen Personen, also zum Beispiel den Rechtsformen GmbH oder AG benötigt nur die Gesellschaft die Gewerbegenehmigung und die Haftpflichtversicherung.
Allerdings, so der Rechtsexperte weiter, muss in diesem Fall mindestens ein Geschäftsführer oder ein Handlungs-Bevollmächtigter die Eignungsprüfung bestehen. Angestellte Vermittler brauchen dann keine Gewerbegenehmigung mehr.
Oliver Lepold
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