Beiläufige Erkenntnisgewinne am Rande des § 34 GewO

27.5.2015 (€) – In einem E-Book listet die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) auf, wer alles wie vom § 34 GewO tangiert ist. Einen bemerkenswerten Denkanstoß gibt es obendrein. (Bild: Müller)

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