26.1.2012 – Ein Erdfall gilt als naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Er liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Untergrund eines Gebäudes infolge Austrocknung senkt – so das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 3. März 2011 (Az.: 10 U 1319/10).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäude-Versicherung abgeschlossen. Im Rahmen des Vertrages waren unter anderem Schäden durch sogenannten „Erdfall“ mitversichert.
Nachdem sich an seinem Haus Risse gebildet hatten, wollte er seine Versicherung in Anspruch nehmen. Denn nach Aussage eines von dem Versicherten beauftragten Sachverständigen waren die Risse dadurch verursacht worden, dass das unter dem Gebäude befindliche Erdreich geschrumpft ist.
Dieser Schrumpfprozess wurde durch ein Austrocknen des Bodens ausgelöst, was unter anderem auf den auf dem Grundstück vorhandenen Pflanzen- und Baumbestand zurückzuführen war.
Der Kläger war der Meinung, dass es sich um einen versicherten Erdfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen handeln würde. Denn ein Erdfall sei einer Erdsenkung gleichzusetzen, welche bei manchen Versicherern im Rahmen einer Gebäudeversicherung mitversichert sei.
Doch dem wollten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist unter einem Erdfall ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen zu verstehen. Diese Definition entspreche auch der des Dudens. Denn danach ist ein Erdfall eine Senke, die durch den Einsturz eines unterirdischen Hohlraums entstanden ist.
Von einem derartigen Ereignis kann man im Fall des Klägers jedoch nicht ausgehen. Denn das Gebäude hat sich nicht etwa gesenkt, weil unter ihm ein Hohlraum eingestürzt ist, sondern weil sich in dem Erdreich im Zuge eines Austrocknungsprozesses Poren gebildet hatten. Poren kann man jedoch auch aus der Sicht eines Laien nicht als unterirdische Hohlräume bezeichnen, erläuterte das Gericht. Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf Leistungen durch seinen Gebäudeversicherer.
Die Sache ist inzwischen rechtskräftig. Denn der Versicherte hat nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts seine Berufung gegen eine ebenfalls abschlägige Entscheidung der Vorinstanz zurückgenommen.
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