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„Ewiges Widerrufsrecht“: Wann der Versicherungsnehmer leer ausgeht

11.4.2017 – Liegen „besonders gravierende Umstände“ vor, kann das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers verwirken, selbst wenn die Widerspruchsbelehrung des Versicherers in einem Lebensversicherungs-Vertrag fehlerhaft ist. Ein Überblick.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Lebensversicherung · Social Media · Steuern
 
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