24.7.2015 – Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen IHK (§ 34d Abs. 1 Satz 1 GewO). Entgegen dem scheinbar klaren Wortlaut dieser Vorschrift gibt es in der Praxis aber Fälle, in denen Vermittler als Vertreter und (!) Makler tätig sind.
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